- 10 - cher und Solaranlage etc., ist eine mögliche geeignete Form der Aufteilung jene im Verhältnis der Bruttogeschossflächen (BGF). Die Vertreterin beantragt in der Stellungnahme Vorabdruck basierend auf einer Aufteilung nach BGF, dass von diesen Investitionen ein Anteil von 75 % als Unterhalt zu qualifizieren sei. Bei der Ermittlung der Quote hat sie die BGF der Wohnung Süd als "bestehend" qualifiziert und dem abzugsfähigen Anteil zugeordnet. Nach dem zuvor Gesagten (Ziff. 3, 5 ff. [5.1.2] hiervor) sind aber alle auf den Wohnteil Süd entfallenden Kostenanteile als Anlagekosten auszuscheiden.