7. Wie im Expertenbericht korrekt festgehalten wird, handelt es sich bei der abgebrochenen und neuerstellten Wohnung Süd um einen Ersatzneubau mit massgeblichen Grundrissveränderungen und einer Erweiterung des Wohnraums durch Ausbau des Dachstocks. Damit kann der neu erstellte Wohnteil Süd nicht als gleichwertiger Ersatz beurteilt werden (vgl. Ziff. 5 ff. hiervor). Die Kosten für die Erstellung des Ersatzneubaus sind somit gänzlich als Neubaukosten resp. Herstellungs- oder Anlagekosten zu qualifizieren und können gemäss den obigen Ausführungen (Ziff. 3 und 5 ff. hiervor) nicht als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen werden.