In den übrigen Fällen stehen Abbruch und Ersatz in direktem Zusammenhang mit der angestrebten Nutzungserweiterung und es sind analog zur neuen Praxis der Steuerverwaltung bei umfassenden Umbauten und Sanierungen (Totalsanierungen) einzig noch Kosten jener Arbeiten als Unterhalt abziehbar, die unabhängig vom Umbau, Neubau oder Ausbau an noch vorhandenen, vorbestehenden Gebäudeteilen ausgeführt wurden (z.B. an der stehengebliebenen Gebäudehülle bei Auskernungen). Soweit bei noch gleichwertigem Ersatz nur Abweichungen untergeordneter Art vorliegen, wird dem durch Abzug von Mehrwert oder Nichtzulassung der Kosten z.B. für innere Grundriss-