Den Kosten für einen Abbruch und Neubau von Gebäudeteilen aus anderen Beweggründen, sei es aus ästhetischen Gründen oder weil damit gleichzeitig eine Nutzungserweiterung oder Nutzungsänderung angestrebt resp. erzielt wird, fehlt es, wie in MB 5 Ziff. 5 zweiter Abs. festgehalten, auch dann am Gewinnungskostencharakter, wenn der ersetzte Gebäudeteil Sanierungsbedarf auswies, weshalb sie grundsätzlich keine Unterhaltskosten darstellen können (vgl. Zwahlen/Lissi, a.a.O., N. 10a zu Art. 32 DBG). Bei Ersatz aus ästhetischen Gründen liegen Luxusausgaben resp. Lebenshaltungskosten