Kriterien dafür sind u.a. gleiche Grösse, ein gleicher innerer und äusserer Grundriss, ein gleiches Volumen, ein vergleichbarer Ausbaustandard sowie eine gleiche oder ähnliche Raumaufteilung (vgl. Ziff. 5 des MB 5). Sind diese Kriterien nicht erfüllt, so ist der Ersatz grundsätzlich als Neubau zu qualifizieren und Unterhalt nur, aber im Gegensatz zur Praxis beim wirtschaftlichen Neubau immerhin da zulässig, wo tatsächlich an noch vorhandenen vorbestehenden Gebäudeteilen Unterhaltsarbeiten ausgeführt worden sind.