-8- Auch die Kosten für den gleichwertigen Ersatz von Gebäudeteilen und Nebenbauten wie Autounterständen und Garagen (bei grundstückbezogener Betrachtung und analog zum Ersatz von Anlagen der Hauptbaute), wurden nicht mehr generell vom Unterhaltsabzug ausgeschlossen. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Liegenschaftsunterhalt wurde die bisherige Praxis dabei aber insoweit weitergeführt, als auch gemäss der angepassten Praxis bei Totalsanierungen und beim Ersatz von Gebäudeteilen und Nebenbauten ein Abzug für Unterhalt nur dann möglich ist, wenn der Ersatz gleichwertig ist.