5.1.1 Gemäss dieser Rechtsprechung hatte auch die Steuerverwaltung bei solchen Totalsanierungen keinen Unterhalt zugelassen. Mangels genügend klarer Abgrenzungskriterien hat sie aber ab dem Steuerjahr 2016 eine Praxisänderung vorgenommen und auf die Figur des wirtschaftlichen Neubaus, die jeglichen Unterhalt auch an davon nicht betroffenen, (vor- )bestehenden Teilen der Baute ausschloss, verzichtet und den Nachweis von Unterhalt an (vor- )bestehenden Gebäudeteilen (z.B. der stehengebliebenen Gebäudehülle bei Auskernungen) auch bei Totalsanierungen zugelassen.