Dies ist insbesondere der Fall bei Ersatzbauten (Abriss und Neuerrichtung) oder wenn ein Gebäude oder ein wesentlicher Gebäudeteil derart umfassend erneuert wird, dass die Sanierung bei einer Gesamtbetrachtung aller Massnahmen einem Neubau gleichkommt. So etwa, wenn mehrere Fassaden eingerissen und neu erstellt werden oder eine Baute ausgehöhlt und anschliessend (innen) neu errichtet wird. Entsprechend dieser Praxis besteht in all diesen Konstellationen eine natürliche Vermutung, dass die gesamten Aufwendungen als wertvermehrende Anlagekosten resp. als Herstellungskosten zu qualifizieren sind. Herstellungskosten können aber nach Art. 39 Bst. d StG und Art.