5.1 Zur Thematik des wirtschaftlichen Neubaus resp. Totalsanierung gilt es Folgendes festzuhalten. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und der langjährigen Praxis des Bundesgerichts liegt bei Arbeiten, die einen gewissen Umfang oder eine gewisse Eingriffstiefe in die Bausubstanz (Totalsanierung und wirtschaftlicher Neubau) überschreiten, aus objektivtechnischer Sicht, analog zu Neubauten, kein Unterhalt mehr vor. Dies ist insbesondere der Fall bei Ersatzbauten (Abriss und Neuerrichtung) oder wenn ein Gebäude oder ein wesentlicher Gebäudeteil derart umfassend erneuert wird, dass die Sanierung bei einer Gesamtbetrachtung aller Massnahmen einem Neubau gleichkommt.