bereits bestehendem Wohnraum, nicht jedoch, wenn sie in Zusammenhang mit einem Ausbau anfallen. Bei Ausbauten, Nutzungserweiterungen und Grundrisserweiterungen können Investitionen zur rationellen Energieverwendung analog zur Situation bei Neubauten nicht als "Unterhalt" zum Abzug zugelassen werden (BGer 2C_153/2014 vom 4.9.2014, E. 2.4 und 3.3, mit weiteren Hinweisen). Abziehbar sind neu (ab dem 1.1.2020) auch die im Hinblick auf einen Ersatzneubau angefallenen Rückbaukosten. Für das Recht der direkten Bundessteuer finden sich inhaltlich analoge Regelungen in den drei Verordnungen vom 24. August 1992: