S. werden dabei von der Steuerverwaltung auch vertikale Veränderungen z.B. bei Dachausbauten gezählt, die zu Erweiterungen des umbauten Raumes insb. zu Nutzungserweiterungen führen. Grundsätzlich nicht abziehbar sind zudem in allen Unterhaltsbereichen jede Art von wertvermehrenden übrigen Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserungen von Grundstücken (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV). Investitionen zur rationellen Energieverwendung stellen zwar ausnahmslos Mehrwert dar, sie werden aber vom Gesetzgeber aus ökologischen Gründen ebenfalls wie "Unterhalt" zum Abzug zugelassen (Art. 9 Abs. 3 Bst.