Nicht abzugsfähig sind insbesondere alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen, Nutzungserweiterungen, Umbauten, Grundrissveränderungen und Grundrisserweiterungen in und an der Liegenschaft anfallen (vgl. MB 5 Ziff. 5; BGer 2C_153/2014 vom 4.9.2014, E. 2.3 ff.). Zu den "Grundrisserweiterungen" i.w.S. werden dabei von der Steuerverwaltung auch vertikale Veränderungen z.B. bei Dachausbauten gezählt, die zu Erweiterungen des umbauten Raumes insb. zu Nutzungserweiterungen führen.