Es sei somit davon auszugehen, dass sich dieser seinerzeit kaum auf den Kaufpreis ausgewirkt habe. Somit hat die Vertreterin den Kaufpreis nach Abzug des Landanteils hälftig auf die zwei Wohnteile aufgeteilt, woraus für die Wohnung Süd ein Anteil am Anschaffungspreis von CHF 33'806.-- resultiert. Diese Summe entspreche dem Anteil der untergegangenen Abschreibungen auf dem Wohnteil Süd und sei demzufolge von den wiedereingebrachten (reaktivierten) Abschreibungen in Höhe von CHF 110'000.-- in Abzug zu bringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.