G. In der Stellungnahme vom 30. August 2019 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung hält die Vertreterin am Eventualantrag fest und bestimmt den Betrag der auf den Wohnteil Süd (recte die im Rahmen der Sanierung abgebrochene alte Wohnung Süd) entfallenden kumulierten Abschreibungen anhand des Anschaffungspreises per 1. Juli 1980 von CHF 86'930.--. Dabei wird geltend gemacht, dass der heutige Ökonomieteil erst im Jahr 1997 in der heutigen Form erstellt worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass sich dieser seinerzeit kaum auf den Kaufpreis ausgewirkt habe.