C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 hat die Vertreterin zum Vorabdruck des Einspracheentscheids Stellung genommen. Sie hält dabei fest, dass die Liegenschaft unterhaltsbedürftig gewesen sei und man sie mit den Sanierungsarbeiten in ihren ursprünglichen Zustand habe setzen wollen. Die Grundfläche der bereits bestehenden und nun umgebauten Wohnungen sei dabei nicht verändert worden. Am Gebäude hätten zudem, da in der Landwirtschaftszone gelegen, keine äusserlichen Anpassungen vorgenommen werden können. Auch eine Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden.