B. Dagegen liess der Rekurrent durch die D.________ AG (Vertreterin) Einsprache erheben mit dem Antrag, den geltend gemachten Unterhalt im Umfang von CHF 267'000.-- zum Abzug -2- zuzulassen. Die Gesamtsanierung der Liegenschaft X.________, G.________ Gbbl. Nr. ___ habe dem Erhalt des bestehenden Gebäudes gedient. Der Umbau habe nicht zu einer Nutzungsänderung geführt, sondern nur dem Erhalt der bestehenden Wohnnutzung gedient. Die Kosten für die neu eingebaute Wohnung im Dachgeschoss seien bereits als wertvermehrende Kosten ausgeschieden und aktiviert worden.