Nach Verrechnung der aufgelösten Rückstellung für Gebäudeunterhalt von CHF 30'000.-- verblieb ein abzugsfähiger Nettounterhalt von CHF 69'045.--. Dies führte im Rahmen der Veranlagung 2014 zu einer Korrektur des geltend gemachten Gebäudeunterhalts um CHF 168'202.-- und zu einer entsprechenden Aufrechnung im steuerbaren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Zur Begründung der Aufrechnung führte die Steuerverwaltung an, dass die Wohnung Süd mit Keller fast vollständig abgebrochen und neu wiederaufgebaut worden sei.