Infolge der im Verfahren vor der Steuerverwaltung begangenen Gehörsverletzung, welche im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren geheilt worden ist (vgl. E. 5.3 ff. hiervor) sowie der besonderen Umstände, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dementsprechend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).