142 Abs. 4 DBG), gilt die Gehörsverletzung als geheilt. Dies zumal dem Rekurrenten hieraus auch kein Nachteil erwächst, d.h. er seine Rechte im Rekurs- und Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen konnte und das Versäumte (Berechnungsweise Verzugszinsen und Darlegung der Praxis der Steuerverwaltung) seitens der Steuerrekurskommission nachgeholt wurde. Der erfolgten Gehörsverletzung ist daher lediglich bei den Verfahrens- und Parteikosten Rechnung zu tragen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 16 zu Art. 21 VRPG). Rekurs und Beschwerde werden dementsprechend abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.