5.5 Da sich der Rekurrent im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausführlich äussern und auch zu den seitens der Steuerverwaltung eingereichten Tabellen betreffend Berechnung der Verzugszinsen Stellung nehmen konnte, die Steuerrekurskommission sodann im Rekurs- und Beschwerdeverfahren über die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren verfügt (Art. 198 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG), gilt die Gehörsverletzung als geheilt.