- 13 - fugnis zukommt wie der Vorinstanz und der rekurs- und beschwerdeführenden Partei kein Nachteil erwächst, d.h. dass sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs wird gerichtlich eine Heilung zugelassen, wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" führt, der mit dem Interesse der Verfahrenspartei an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 16 zu Art. 21 VRPG sowie N. 11 zu Art. 52 VRPG).