5.4 Auf Grund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss die Rechtsmittelinstanz Entscheide, welche das rechtliche Gehör verletzen, grundsätzlich aufheben und zwar unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. Auf die Aufhebung kann i.d.R. nur verzichtet werden, wenn die Gehörsverletzung vor der angerufenen Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann (vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2011, S. 67). Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbe-