vgl. auch BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, E. 2.1 ff.) erweist sich die von der Steuerverwaltung angewandte Praxis bundesrechtlich als verfassungskonform. Da auch der bernische Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die zeitliche Zuweisung der Verzugszinsen auf ausstehenden Steuerforderungen zu regeln, erweist sich die Praxis auch in kantonaler Hinsicht verfassungsrechtlich haltbar. Folglich hat die Steuerverwaltung zu Recht in der Veranlagung das Steuerjahr 2010 betreffend einzig die im Jahr 2010 in Rechnung gestellten Verzugszinsen (auf den kantonalen Steuern pro 2006 und 2007 sowie der direkten Bundessteuer pro 2006) in Höhe von CHF 1'367.45 als Schuldzinsen zum Abzug zugelassen.