schränkt werden, sofern das kantonale und kommunale Abgaberecht nicht ausdrücklich an dieses anknüpft (BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, E. 2.1 ff. und 2.3.3). 4.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton Bern bzw. die Steuerverwaltung ebenfalls einzig im betreffenden Steuerjahr in Rechnung gestellte Verzugszinsen zum Abzug zulässt und damit der Solothurner Praxis folgt (vgl. dazu auch Praxis der