In seiner jüngsten Rechtsprechung anerkannte das Bundesgericht sodann die Praxis des Kantons Solothurn (Schuldzinsenabzug nur auf in entsprechender Steuerperiode in Rechnung gestellten Verzugszinsen) auch betreffend die Verzugszinsen auf den ordentlich veranlagten Steuern als verfassungskonform (BGer 2C_925/2017 vom 11.6.2019, E. 2.4). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Kantone und Gemeinden mangels harmonisiertem Steuerrecht (mit Ausnahme des Arrestes gemäss Art. 78 StHG) in der Gestaltung des Bezugsverfahrens grundsätzlich frei sind und insofern in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen auch nicht durch das Bundeszivilrecht be-