Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass beide Praxen verfassungsrechtlich haltbar und daher zulässig seien (BGer 2C_258/2019 vom 2.7.2018, in Pra 108 Nr. 75 E. 6.8.1; BGer 2C_435/2017 vom 18.2.2019, E. 2.4.1 f.). In seiner jüngsten Rechtsprechung anerkannte das Bundesgericht sodann die Praxis des Kantons Solothurn (Schuldzinsenabzug nur auf in entsprechender Steuerperiode in Rechnung gestellten Verzugszinsen) auch betreffend die Verzugszinsen auf den ordentlich veranlagten Steuern als verfassungskonform (BGer 2C_925/2017 vom 11.6.2019, E. 2.4).