Das Bundesgericht befasste sich im Zusammenhang mit Verzugszinsen auf Nachsteuerforderung mit den vorgenannten und gelebten Praxen im Kanton Genf und Kanton Solothurn und anerkannte, dass mangels entsprechender Regelungen im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kanton und Gemeinden, den Kantonen bezüglich zeitlicher Zuweisung der Verzugszinsen ein Ermessenspielraum zustehe ("marge de manoeuvre"). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass beide Praxen verfassungsrechtlich haltbar und daher zulässig seien (BGer 2C_258/2019 vom 2.7.2018, in Pra 108 Nr. 75 E. 6.8.1; BGer 2C_435/2017 vom 18.2.2019, E. 2.4.1 f.).