Dieselbe Praxis verfolgt auch der Kanton Solothurn und lässt nur in der entsprechenden Steuerperiode in Rechnung gestellte Verzugszinsen zum Abzug zu (Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn, SGSTA.2017.25 / BST.2017.24 vom 21.8.2019, E. 3.2, nicht publiziert). Das Bundesgericht befasste sich im Zusammenhang mit Verzugszinsen auf Nachsteuerforderung mit den vorgenannten und gelebten Praxen im Kanton Genf und Kanton Solothurn und anerkannte, dass mangels entsprechender Regelungen im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kanton und Gemeinden, den Kantonen bezüglich zeitlicher Zuweisung der Verzugszinsen ein Ermessenspielraum zustehe ("marge de manoeuvre").