So führte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau aus, dass aufgelaufene Verzugszinsen in den Steuerrechnungen regelmässig nicht auf das jeweilige Jahr bezogen ausgewiesen würden und daher für den Steuerpflichtigen ein für Verzugszinsen auf Steuern gewährter Abzug weiterhin intransparent bleibe und dessen Korrektheit nur mit erheblichem Aufwand nachprüfbar sei. Weiter würde ein exakter Ausweis der jeweils in einem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen auf ausstehende Steuern in den Steuerrechnungen nicht wirklich zur Transparenz in der Rechnungsstellung beitragen (AGVE 2011 31 vom 7.12.2011, E. 1.6, abrufbar unter: [zuletzt