Der Praxisänderung lagen u.a. Praktikabilitätsüberlegungen zu Grunde. So führte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau aus, dass aufgelaufene Verzugszinsen in den Steuerrechnungen regelmässig nicht auf das jeweilige Jahr bezogen ausgewiesen würden und daher für den Steuerpflichtigen ein für Verzugszinsen auf Steuern gewährter Abzug weiterhin intransparent bleibe und dessen Korrektheit nur mit erheblichem Aufwand nachprüfbar sei.