- 10 - gangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau die vorgenannte Praxis (AGVE vom 6.5.2002, in StE 2003 B 27.2 Nr. 25). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2011 revidierte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau diese Praxis insofern, als dass Verzugszinsen auf Steuerschulden nur insoweit zu berücksichtigen sind, wie sie in der in Frage stehenden Steuerperiode in Rechnung gestellt und/oder veranlagt wurden. Der Praxisänderung lagen u.a. Praktikabilitätsüberlegungen zu Grunde.