sie ruht einzig während der Zahlungsfrist der Schlussabrechnung und des letzten Entscheids (Art. 20 BEZV). Abgesehen von den genannten Ausnahmen ist der Zins für die gesamte Zeitspanne seit dem 31. Tag nach Eintritt der Fälligkeit der Steuerforderung geschuldet. Weitere Umstände, die den Zinsenlauf zu unterbrechen vermögen, so etwa während dem Bezug von Sozialhilfe, bestehen nicht.