4.2 Verzugszinsen auf Steuerforderungen sind gesetzliche Zinsen und bedürfen deshalb einer ausdrücklichen Regelung ihres Bestandes, ihrer Höhe und ihrer Voraussetzungen im Gesetz. Massgebend für die Berechnung des Verzugszinses bezüglich der Steuerforderungen bei den kantonalen Steuern ist Art. 237 StG i.V.m. Art. 9 ff. BEZV. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist Art. 164 DBG sowie die Verordnung vom 10. Dezember 1992 des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (Vo EFD; SR 642.124) massgebend. Ein Verzugszins ist geschuldet bei Verzug des Steuerschuldners, d.h. in der ausgebliebenen Entrichtung einer Steuer im Zeitpunkt ihrer Zahlbarkeit.