mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 188). Die Zusammenstellung sollte dem Rekurrenten dazu dienen, die entsprechenden Angaben (Schulden und Schuldzinsen) in der Steuererklärung pro 2010 zu deklarieren. 4.1 Nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG sind private Schuldzinsen im Umfang des Ertrags aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiterer CHF 50'000.-- abziehbar. Als private Schuldzinsen gelten unbestrittenermassen auch Schuldzinsen auf Steuerforderungen (Art. 10 Abs. 2 der Bezugsverordnung vom 18. Oktober 2000 [BEZV; BSG 661.733], Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 DBG, mit weiteren Nachweisen).