4. Bezüglich der Verzugszinsen ist vorab festzuhalten, dass die Steuerverwaltung dem Rekurrenten im Jahr 2010 die Veranlagungsverfügungen betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2006 und 2007, jeweils datierend vom 13. Januar 2010 (mit Schreiben der Steuerverwaltung vom 28.10.2019 nachgereichte Unterlagen, pag. 11 ff. und pag. 66 ff.) zustellte, gegen welche der Rekurrent Einsprache erhoben hat. In den entsprechenden Veranlagungsverfügungen wurde neben den geschuldeten Steuerbeträgen auch der bis dahin aufgelaufene Verzugszins auf den Steuerschulden ausgewiesen und in Rechnung gestellt.