Diese Zwischenverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (VGE 100 2017 241/242 vom 2.7.2018, E. 2.2, betreffend Steuerveranlagung des Rekurrenten pro 2009). Grundsätzlich ist damit die Ausstandsfrage für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich geklärt worden. Zudem hat der Rekurrent im Verfahren hinsichtlich des Steuerjahrs 2010 bei der Steuerverwaltung als hierfür zuständige Behörde kein entsprechendes Ausstandsbegehren gestellt bzw. keine anfechtbare Zwischenverfügung verlangt. Mangels Anfechtungsobjekt ist daher auf das entsprechende Begehren des Rekurrenten nicht einzutreten.