1.4 Ferner verlangt der Rekurrent den sofortigen Ausstand des für die Veranlagung pro 2010 zuständigen Steuerbeamten der Steuerverwaltung. Insofern zu erwähnen ist, dass der Rekurrent ein entsprechendes Gesuch bereits während des Verfahrens pro 2009 gestellt hat. Die Steuerverwaltung hat das Ausstandsbegehren behandelt und am 17. Juni 2016 abgewiesen (mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 74 ff.). Diese Zwischenverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (VGE 100 2017 241/242 vom 2.7.2018, E. 2.2, betreffend Steuerveranlagung des Rekurrenten pro 2009).