-7- der Dauer der Sistierung – weniger als ein Jahr und es wurden mehrere Schriftenwechsel (inkl. vier Vorabdrucke) durchgeführt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit klarerweise nicht vor (vgl. dazu auch VGE 100 2017 241/242 vom 2.7.2018, E. 5, betreffend Steuerveranlagung des Rekurrenten pro 2009).