-6- vom 11.2.2014, E. 12). In einem solchen Fall kann sich die Sistierung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der richtigen Rechtsanwendung aufdrängen. Der Verwaltungsbehörde steht es jedoch frei, ohne weiteren Verzug zu entscheiden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 14 zu Art. 134 DBG).