Massgeblich sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten. Hingegen darf ein Gericht nicht in abstrakter und verbindlicher Form festlegen, innert welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 63 ff. zu Art. 49 VRPG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 18 zu Art. 131 DBG).