1.3.1 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) beinhaltet die Pflicht der Behörden, ein Verfahren innert angemessener Frist zu beenden. Handelt eine Behörde diesen Grundsätzen zuwider, begeht sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 E. 5b).