104 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) sind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung der zuständigen Direktion (vorliegend der Finanzdirektion des Kantons Bern) schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen. Auf diese beiden Anträge kann vorliegend deshalb nicht eingetreten werden (VGE 100 2016 331 vom 23.2.2017, E. 2.3; vgl. auch VGE 100 2017 241/242 vom 2.7.2018, E. 5, betreffend Steuerveranlagung des Rekurrenten pro 2009). Soweit der Rekurrent mit den beiden Anträgen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, ist dazu Folgendes festzuhalten: