1.2 Soweit der Rekurrent das Verhalten der Steuerverwaltung bzw. einzelner Mitarbeiter dieser beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerrekurskommission Rechtsmittelinstanz und nicht Aufsichtsbehörde der Steuerverwaltung ist. Es steht lediglich in ihrer Kompetenz, angefochtene Einsprache- und Erlassentscheide sowie Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung zu überprüfen, nicht jedoch über das Vorgehen oder Verhalten der Steuerverwaltung bzw. von deren Mitarbeitenden zu urteilen. Für aufsichtsrechtliche Belange ist die Finanzdirektion des Kantons Bern zuständig und der Rekurrent hätte sich mit allfällig aufsichtsrechtlichen Belangen an diese zu wenden.