Sofern sich sein Rekurs auch gegen die Höhe des festgesetzten Vermögens bzw. in Abzug gebrachten Steuerschulden per 31. Dezember 2010 richtet, kann mangels Beschwer nicht darauf eingetreten werden. Da es für die Steuerbemessung keine Rolle spielt, um welchen Betrag das steuerbare Vermögen im Minus liegt, ist der Rekurrent durch das im Einspracheentscheid betreffend die kantonalen Steuern festgesetzte steuerbare Vermögen nicht beschwert, welches auch ohne die in Frage stehenden Steuerschulden im Minus liegt (Vermögen von CHF 7'724.--, weitere deklarierte Schulden von CHF 8'788.--; mit Vernehmlassung vom 15.8.2019 eingereichte Unterlagen, pag. 216 und 284).