1.1 Vorab festzuhalten ist, dass der Rekurrent bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Vermögen von CHF Null veranlagt worden ist. Sofern sich sein Rekurs auch gegen die Höhe des festgesetzten Vermögens bzw. in Abzug gebrachten Steuerschulden per 31. Dezember 2010 richtet, kann mangels Beschwer nicht darauf eingetreten werden.