H. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit eingeräumt, zu den eingereichten Unterlagen bzw. den Verzugszinsberechnungen Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 18. November 2019 Gebrauch gemacht hat. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: