F. Mit Schreiben vom 8. September 2019 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an den gestellten Anträgen festgehalten. Einzig bezüglich der nicht verbuchten Zahlungseingänge von CHF 20.-- zieht er seinen Antrag zurück. Ergänzend bringt er vor, dass er von der Steuerverwaltung keine genaue Aufstellung über die Verzugszinsen erhalten habe, welche ihm die Überprüfung ermögliche. Auch seien aus der Aufstellung die Verzugszinsen für die Steuerbeträge der Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 nicht ersichtlich.