Ebenfalls sei dem Antrag auf Rückweisung an die Veranlagungsbehörde nicht stattzugeben, seien doch alle Anträge des Rekurrenten in den Einspracheentscheiden berücksichtigt worden und lägen damit keine Gründe vor, welche eine Rückweisung rechtfertigen würden. Bezüglich der nicht verbuchten Zahlungseingänge von CHF 20.-- für das Steuerjahr 2010 sei darauf hinzuweisen, dass CHF 10.-- dem Rekurrenten in der Entscheidrechnung vom 27. November 2018 gutgeschrieben worden seien. Die weiteren CHF 10.-- könnten anhand der Akten nicht eruiert werden.