-3- gungen verweist die Steuerverwaltung auf die eingereichten Akten betreffend Rekurs- und Beschwerdeverfahren pro 2009 und die damals eingereichte Vernehmlassung sowie auf die diesbezüglichen Erwägungen in den Entscheiden der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts. Ebenfalls sei dem Antrag auf Rückweisung an die Veranlagungsbehörde nicht stattzugeben, seien doch alle Anträge des Rekurrenten in den Einspracheentscheiden berücksichtigt worden und lägen damit keine Gründe vor, welche eine Rückweisung rechtfertigen würden.