Bezüglich der Höhe der abzugsfähigen Steuerschulden sei der Rekurrent infolge negativen steuerbaren Vermögens nicht beschwert. Hinsichtlich des Antrags des Rekurrenten, wonach der zuständige Sachbearbeiter in den Ausstand zu treten habe, hält die Steuerverwaltung fest, dass der Rekurrent bereits für das Steuerjahr 2009 denselben Antrag gestellt habe, welcher mit Verfügung vom 17. Juni 2016 abgewiesen worden sei. Auch die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) hätten den entsprechenden Antrag des Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren pro 2009 mangels Vorliegens von Ausstandgründen abgewiesen.